Rn 36

Vom Verfügungsverbot des II werden auch Verfügungen aller Miterben einer Erbengemeinschaft über Anteile an Nachlassgegenständen erfasst, dies gilt auch wenn der Nachlass nur aus einem Gegenstand besteht. Nach § 2040 können die Miterben nur über einen Nachlassgegenstand insgesamt verfügen. Auch die Eigentumsaufgabe nach § 928 durch einen Miterben ist unzulässig (Jena NotBZ 12, 455).

 

Rn 37

Liegt ein gem § 2033 II unwirksamer Vertrag vor, ist zu prüfen, ob eine Umdeutung zum gewünschten Erfolg führen kann (vgl Rn 19), was möglich ist, wenn der Nachlass nur noch aus einem Gegenstand besteht, weil darin eine Verfügung über den Erbteil selbst gesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Erwerber weiß, dass es sich dabei um den ganzen oder nahezu ganzen Erbteil handelt; zumindest muss er aber die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt (BGH FamRZ 65, 267).

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