Rn 3

Verfügungsgegenstand ist allein der jeweilige Anteil des Erben am Nachlass, dh die jedem Miterben zustehende ideelle Quotalberechtigung am Nachlass im Ganzen (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 2) solange noch wenigstens ein Nachlassgegenstand im Vermögen der Erbengemeinschaft ist.

 

Rn 4

Nach § 2033 I kann der Miterbe zwar über einen Bruchteil seines Nachlassanteils verfügen (BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] m Anm Zimmer; vgl § 2032 Rn 3), insoweit entstehen Bruchteile am Erbteil, nicht jedoch am Nachlass insgesamt. Aus Gründen des Gläubigerschutzes kann aber nicht über das Auseinandersetzungsguthaben eines Nachlasses (hM, RGZ 60, 126; aA Sigler MDR 64, 372) verfügt werden, da dieser Anspruch auch hinsichtlich der Haftung an die Stelle des Erbteils tritt (Staud/Löhnig § 2033 Rz 12), so dass die Möglichkeit einer isolierten Übertragung den Erbteil aushöhlen würde (MüKo/Gergen § 2033 Rz 10).

 

Rn 5

Gegenstand der Verfügung kann darüber hinaus auch der Anteil eines Miterben an der Beteiligung des Erblassers an einer Gesellschaft sein (§ 2032 Rn 15 ff). Stets zulässig sind Verfügungen aller Miterben über einzelne Nachlassgegenstände im Wege der Teilerbauseinandersetzung (§ 2042 Rn 9).

 

Rn 6

Dagegen ist die vom BGH zugelassene Abschichtung (BGH NJW 98, 1557 [BGH 21.01.1998 - IV ZR 346/96]), bei der ein Miterbe gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft dadurch ausscheidet, dass er seine Mitgliedschaftsrechte einschl seines Rechts auf das Auseinandersetzungsguthaben aufgibt und sein Nachlassanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zuwächst, keine Anteilsverfügung. Dies ist vielmehr nach Auff des BGH neben Erbteilsübertragung und Erbauseinandersetzung nach § 2042 ein dritter Weg des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft (§ 2042 Rn 11).

 

Rn 7

Die Erbengemeinschaft ist aufgelöst, wenn sich durch die Übertragung alle Anteile am Nachlass in der Person eines Miterben vereinigen. Der Eigentümer des gesamten Nachlasses kann in diesem Fall nur noch einzelne Erbschaftsgegenstände übertragen.

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