Rn 3

Weil es im Fall des § 2031 keinen Erbfall gegeben hat, sind die Vorschriften der §§ 2018 ff hier nur entsprechend anwendbar. Nach §§ 23, 44 VerschG wird die Todeserklärung und der Todeszeitpunkt durch Beschl festgestellt. Ohne ihn fehlt es an einem Todeszeitpunkt, weshalb für II (Personenverwechslung, Scheintod, Aufhebung der Todeserklärung/der Todeszeitfeststellung oder falsche Sterbeurkunde, § 30 VerschG) ausreicht, wenn der Totgeglaubte lebt. Ist die Annahme des Todes falsch, kann der Anspruch von einem Abwesenheitspfleger geltend gemacht werden (Staud/Raff § 2031 Rz 3; Grüneberg/Weidlich § 2031 Rz 1).

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