Rn 3

In seiner Verjährung gehemmt ist der Anspruch, über den oder über dessen Grundlagen verhandelt wird. Gemeint ist iSe Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen Anspruch erzeugen. Daher sind sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung erfasst (BGH 5.6.2014 – VII ZR 285/12 Rz 12). Eine genaue Bezeichnung oder Bezifferung der Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH aaO). Jedoch muss erkennbar sein, um welche Art von Anspruch es konkret geht (BGHZ 189, 365 Rz 51). Ausnahmsweise wirkt die Hemmung nicht für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs, wenn die Parteien nur über den anderen Teil verhandelt haben. Eine solche Beschränkung der Hemmungswirkung muss sich aus dem Willen der Verhandlungsparteien eindeutig ergeben, zB iRe Verkehrsunfalls Körperschäden Verhandlungsgegenstand sind, während der entstandene Sachschaden nicht verhandelt wird. Allerdings sind an eine solche Ausnahme strenge Anforderungen zu stellen, denn im Allgemeinen kann der Berechtigte davon ausgehen, dass die Verhandlungen sämtliche Einzelansprüche zum Gegenstand haben sollen (BGH NJW 98, 1142 [BGH 19.11.1997 - IV ZR 357/96]). Soweit Verjährungsfristen unterschiedlich laufen (§ 199 Rn 14), kann auch die Hemmung unterschiedlich wirken. Bei der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens sind nur Ansprüche wegen der Mängel gehemmt, auf die sich die Beweiserhebung bezieht (BGH NJW 08, 1729 [BGH 29.01.2008 - XI ZR 160/07] Rz 30); bei Verhandlung über Mängelansprüche ist nicht auch die Verjährung der Gegenleistungsansprüche gehemmt (vgl Stuttg 26.3.13 – 10 U 146/12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge