Rn 2

Auskunftspflichtig ist jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände verschaffen und auf den Nachlass einwirken konnte (BGH LM § 2028 Nr 1). Daher kann auch ein Miterbe Hausgenosse sein (Koblenz FamRZ 14, 968), wobei aber weder Verwandtschaft noch Familienzugehörigkeit erforderlich ist. Auch das Haus- oder Pflegepersonal und der Zimmernachbar fallen daher unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. Entspr gilt für einen Mieter, der das möblierte Haus des Erblassers angemietet und ihm ein Zimmer als Untermieter überlassen und seine Versorgung und Verpflegung übernommen hat (BGH LM § 2028 Nr 1). Eine entspr Anwendung auf den Inhaber eines Schlüssels (so LG Wiesbaden FamRZ 15, 1231) scheidet aus, weil es bereits an einer räumlichen Beziehung fehlt.

 

Rn 3

Der Miterbe, auch der Minderjährige (Erman/Horn § 2028 Rz 2), ist zur Auskunft verpflichtet (BGH LM § 2028 Nr 1). Ungeachtet dessen kann auch eine allg Auskunftspflicht der Miterben untereinander bestehen (Braunschw OLGE 26, 296).

 

Rn 4

Dagegen gehört der Erwerber einzelner Nachlassgegenstände nicht zu den Auskunftspflichtigen (Berlin JR 56, 300).

 

Rn 5

Der Auskunftsanspruch wird nach § 888 ZPO vollstreckt (vgl § 2027 Rn 8).

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