Rn 8

Die örtliche Zuständigkeit für die Auskunftsklage ergibt sich aus § 27 ZPO (Nürnbg OLGZ 81, 115, str). Sie macht den Erbschaftsanspruch nicht rechtshängig (RGZ 115, 29), die Rechtshängigkeit des Erbschaftsanpruchs tritt nur ein, wenn Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben wird.

 

Rn 9

Die Vollstreckung des Auskunftsurteils richtet sich nach § 888 ZPO. Ob eine nach Verurteilung des Erbschaftsbesitzers erteilte Auskunft den Anforderungen entspricht, ist im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären (MüKo/Helms § 2027 Rz 8). Der Einwand des Erbschaftsbesitzers, er habe die Auskunft bereits vollständig erteilt, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Eine Fristsetzung ist beim Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels gem § 888 ZPO nicht erforderlich (Brandbg ZErb 04, 104).

 

Rn 10

Besteht der Verdacht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, hat der Erbschaftsbesitzer eidesstattlich zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig wie möglich erteilt hat. Maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Auskunftspflichtigen. Kann die mangelhafte Auskunft auch auf unverschuldeter Unkenntnis oder entschuldbarem Irrtum beruhen, ist eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht möglich (BGHZ 98, 137).

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