Rn 6

Die Haftung des bösgläubigen Erbschaftsbesitzers richtet sich bei Verzug auch nach den §§ 284 ff und erstreckt sich damit auf die Haftung für Zufall. Da die Vorschrift auf den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer keine Anwendung findet, schadet dem Erbschaftsbesitzer ein leicht fahrlässiger Irrtum über seine Erbberechtigung nicht (NK-BGB/Fleindl § 2024 Rz 4).

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