Rn 3

Die Gutgläubigkeit hinsichtlich seines Besitzrechts an einem Gegenstand lässt die Haftung für diesen Gegenstand entfallen, weil sich der Besitzer ggü des Gesamtanspruchs mit Einzeleinwendungen verteidigen kann (Staud/Raff § 2024 Rz 3; aA Grüneberg/Weidlich § 2024 Rz 2, der die Haftung gänzlich entfallen lässt).

 

Rn 4

Der Erbe hat neben dem Verzug auch die Bösgläubigkeit zu beweisen.

 

Rn 5

Der Anspruch verjährt nach § 197 I Nr 1 (Grüneberg/Weidlich § 2018 Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge