Rn 1

Die Haftungsverschärfung gilt für den schuldrechtlichen, den dinglichen Anspruch (Erman/Horn § 2024 Rz 1) sowie den Bereicherungsanspruch des § 2021 (Soergel/Dieckmann § 2024 Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge