Rn 10

Der Besitzer kann innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 (§ 1002 Rz 2), beginnend mit der Herausgabe der Sache oder dem letzten Nachlassgegenstand, wenn die Verwendung auf den Nachlass als Ganzen erfolgte) den Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 1 gerichtlich geltend machen. Allerdings muss der Erbe die Verwendungen genehmigt oder die Sache vom Erbschaftsbesitzer oder in sonstiger Weise wiedererlangt haben (MüKo/Helms § 2022 Rz 11).

 

Rn 11

Hat der Erbschaftsbesitzer Verwendungen auf die ganze Erbschaft gemacht, muss der Erbe die ganze Erbschaft, ihre Surrogate oder ihre Ersatzwerte erhalten haben (hM Erman/Horn § 2022 Rz 6); vom Ersatzanspruch kann er sich nach § 1000 2 nur durch Rückgabe aller wiedererlangten Erbschaftsgegenstände befreien.

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