Rn 2

Im Hinblick auf die Bedeutung des Herausgabezeitpunktes ist dieser vom Eigentümer nachweisbar festzuhalten (zB Tag, Uhrzeit, Übergabeprotokoll, Zeugen) und im Prozessfall darzulegen und zu beweisen. Beruft sich der Beklagte auf eine gerichtliche Geltendmachung bzw eine Genehmigung vor Ablauf der Ausschlussfrist, so trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Soweit die Fristen des § 1002 nicht greifen, gelten die §§ 195, 199 (s.a. BGH, NJW 2016, 495 [BGH 02.10.2015 - V ZR 221/14]).

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