Rn 5
Die Geltendmachung der Einrede im Prozess führt zu einem Vorbehaltsurteil nach § 305 ZPO und einer Klage nach § 782 ZPO in der Zwangsvollstreckung. Daher sollte der beklagte Erbe nicht nur den Antrag nach § 305 ZPO, sondern auch nach § 780 ZPO stellen, damit der Vorbehalt gem § 2015 in den Urteilstenor aufgenommen wird (NK-BGB/Krug § 2015 Rz 10). Zu beachten ist, dass das Ende der Schonfrist nicht nach dem Kalender bestimmt werden kann, sondern nur allgemein die Beendigung des Aufgebotsverfahrens (BRHP/Lohmann § 2015 Rz 5).
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