Rn 6

Die Einrede hat keine materiell-rechtliche Wirkung, weshalb Verzug des Erben mit all seinen Folgen (§§ 286 ff) nicht ausgeschlossen ist (str, Staud/Dobler § 2014 Rz 8 mwN); sie ist nur im Prozess und in der Vollstreckung von Bedeutung (RGZ 79, 201). IÜ kann der Gläubiger auch die Rechte aus § 326 geltend machen.

 

Rn 7

Eine Klage auf Leistung oder eine Verurteilung hierzu kann die Einrede ebenso wenig verhindern wie den Beginn der Zwangsvollstreckung, die nur auf vorläufige Maßnahmen beschränkt ist (§§ 782, 783, 785 ZPO), keinesfalls aber zu seiner Befriedigung führen darf. Sie wird nur mit dem Ziel des Vorbehalts nach §§ 305 I, 780 I ZPO erhoben.

 

Rn 8

Durch die Einrede wird weder die Aufrechnung der Nachlassgläubiger gegen eine Nachlassforderung (MüKo/Küpper § 2014 Rz 7) noch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gehindert. Sie führt auch nicht zur Hemmung der Verjährung (§ 205).

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