Rn 2

§ 2010 verlangt für die Einsicht in das Inventar ein rechtliches Interesse, das ein bestehendes Recht ggü dem Erben (MüKo/Küpper § 2010 Rz 1) erfordert. Damit steht das Einsichtsrecht nicht bereits dem zu, der ein berechtigtes Interesse (§ 13 II FamFG) geltend macht.

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