Rn 2

Unter der Voraussetzung, dass der Anspruch bereits entstanden ist, beginnt die Verjährung im Fall des § 197 I Nr 3 (§ 197 Rn 4) mit der formellen Rechtskraft des Urteils, gleichgültig, ob bereits vollstreckt werden kann, im Fall des § 197 I Nr 4 mit der Errichtung des Titels, im Fall des § 197 I Nr 5 mit der vollstreckbaren Feststellung im Insolvenzverfahren, im Fall des § 197 I Nr 6 mit der formellen Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung. Ist der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden (zB beim Urteil oder Vergleich auf zukünftig fällig werdende Leistung), beginnt die Frist frühestens mit Anspruchsentstehung. Rechtskräftig ist eine Entscheidung, wenn sie nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Vollstreckbare Vergleiche sind mit Protokollierung im Termin und Genehmigung durch die Beteiligten errichtet, vollstreckbare Urkunden, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufgenommen sind und, falls der Gläubiger nicht Beteiligter der Urkunde ist, ein Publikationsakt in Form der Übersendung einer Ausfertigung hinzugetreten ist. Ein Anwaltsvergleich (§§ 796b, 796c ZPO) ist Entscheidung iSd § 197 I Nr 3 (vgl § 197 Rn 5). Vollstreckbare Feststellung im Insolvenzverfahren setzt neben der Aufnahme in die Tabelle und Feststellung auch die Bekanntmachung der Aufhebung oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens voraus (§§ 178, 201 II, 215 II 2, 257 InsO). Für Unterlassungsansprüche verweist § 201 auf § 199 V, sodass es für den Verjährungsbeginn auf die Zuwiderhandlung ankommt: Solange keine Zuwiderhandlung auftritt, ist der Anspruch also nicht verjährt.

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