Rn 3

Die Inventarfrist muss, auch wenn dies nicht beantragt ist, in gleicher Weise dem nichterbenden, aber das Gesamtgut (mit-)verwaltenden Ehegatten gesetzt werden (Grüneberg/Weidlich § 2008 Rz 1). Im Falle der Alleinverwaltung ist nur ihm die Frist zu setzen.

 

Rn 4

Die Frist beginnt nach § 1995 I 2 mit der Zustellung; sie läuft für jeden Ehegatten gesondert, so dass sie auch dem Erben ggü nicht endet, solange sie dem Ehegatten des Erben ggü nicht verstrichen ist, § 2008 I 2.

 

Rn 5

Haben die Ehegatten erst nach dem Anfall der Erbschaft geheiratet oder Gütergemeinschaft vereinbart, muss dem nichterbenden Ehegatten, gleichgültig, ob allein- oder mitverwaltend, nachträglich eine Inventarfrist gesetzt werden. Daher kann er sowohl eine Fristverlängerung als auch die Bestimmung einer neuen Inventarfrist beantragen bzw Beschwerde gegen den Fristsetzungsbeschluss einlegen.

 

Rn 6

War die Inventarfrist bereits in diesem Zeitpunkt abgelaufen, tritt der nicht erbende Ehegatte in die entstandene Haftungssituation ein, läuft die Frist noch, ist ihm nachträglich eine Inventarfrist zu setzen (RGRK/Johannsen § 2008 Rz 6; aA Staud/Dobler § 2008 Rz 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge