Rn 3
Die Inventarfrist muss, auch wenn dies nicht beantragt ist, in gleicher Weise dem nichterbenden, aber das Gesamtgut (mit-)verwaltenden Ehegatten gesetzt werden (Grüneberg/Weidlich § 2008 Rz 1). Im Falle der Alleinverwaltung ist nur ihm die Frist zu setzen.
Rn 4
Die Frist beginnt nach § 1995 I 2 mit der Zustellung; sie läuft für jeden Ehegatten gesondert, so dass sie auch dem Erben ggü nicht endet, solange sie dem Ehegatten des Erben ggü nicht verstrichen ist, § 2008 I 2.
Rn 5
Haben die Ehegatten erst nach dem Anfall der Erbschaft geheiratet oder Gütergemeinschaft vereinbart, muss dem nichterbenden Ehegatten, gleichgültig, ob allein- oder mitverwaltend, nachträglich eine Inventarfrist gesetzt werden. Daher kann er sowohl eine Fristverlängerung als auch die Bestimmung einer neuen Inventarfrist beantragen bzw Beschwerde gegen den Fristsetzungsbeschluss einlegen.
Rn 6
War die Inventarfrist bereits in diesem Zeitpunkt abgelaufen, tritt der nicht erbende Ehegatte in die entstandene Haftungssituation ein, läuft die Frist noch, ist ihm nachträglich eine Inventarfrist zu setzen (RGRK/Johannsen § 2008 Rz 6; aA Staud/Dobler § 2008 Rz 18).
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