Rn 5

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt zu Protokoll des Nachlassgerichts.

 

Rn 6

Das Nachlassgericht hat auf Bedenken gegen die Richtigkeit des Inventars hinzuweisen, auch wenn diese vom Nachlassgläubiger erst im Termin geäußert werden; der Erbe soll gem II das Recht haben, das Inventar zu überprüfen und zu ergänzen (Hamm FamRZ 95, 698).

 

Rn 7

Die eidesstattliche Versicherung erfasst nur die Vollständigkeit der angegebenen Nachlassaktiva zum Zeitpunkt des Erbfalls; sie erstreckt sich nicht auf die Verbindlichkeiten und durch deren Umfang, die nähere Beschreibung und die Wertangabe, § 2001 I (NK-BGB/Odersky § 2006 Rz 9). Der Erbe muss, bezogen auf seinen Wissensstand, eine aktuelle Auskunft eidesstattlich versichern (NK-BGB/Odersky § 2006 Rz 10). Soweit nicht ein Fall des IV vorliegt, ist der Erbe vor einer weiteren eV geschützt.

 

Rn 8

Im Prozess ist der Gegenbeweis ohne Einschränkung zulässig. Die Entscheidung des Nachlassgerichts, ob die eV als verweigert oder das Nichterscheinen entschuldigt ist, bindet das Prozessgericht (str für eine Bindung: Erman/Horn § 2006 Rz 6; aA Hamm FamRZ 95, 698).

 

Rn 9

Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach § 361 FamFG iVm §§ 478480, 483 ZPO analog (Hamm RPfleger 95, 161). Gem § 361 FamFG sind beide Teile zum Termin zu laden, wobei die Anwesenheit des Gläubigers nicht erforderlich ist (§ 361 S 2).

 

Rn 10

Die Kosten, die sich aus KV Nr 15212 GNotKG ergeben, hat der Antragsteller zu tragen (§ 22 II GNotKG).

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