Rn 2

Hat der Erbe ein Inventar (freiwillig oder nach Fristsetzung, § 1994) in einer der Formen der §§ 2002–2004 errichtet, ist er auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft aber weder den Ehegatten des Erben im Güterstand der Gütergemeinschaft noch den Nachlasspfleger oder -insolvenzverwalter (Staud/Dobler § 2006 Rz 8). Ist Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Erbe wegen § 2000 nicht verpflichtet, dem Gläubigerverlangen zu entsprechen (RGRK/Johannsen § 2006 Rz 3).

 

Rn 3

Im Nachlassinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Erben nach § 153 II InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters aufgeben, die Vervollständigung des Vermögensverzeichnisses eidesstattlich zu versichern; die Weigerung führt aber nicht zum Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts (Erman/Horn § 2006 Rz 3).

 

Rn 4

Jeder Nachlassgläubiger, die ausgeschlossenen Gläubiger nach §§ 1973, 1974 sowie der Pflichtteilsberechtigte (LG Krefeld MDR 70, 766), der einen Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist hätte stellen können, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Der Gläubiger kann sich mit seinem Verlangen auch an den Erben wenden (MüKo/Küpper § 2006 Rz 2; aA Staud/Dobler § 2006 Rz 6) und hat, wie im Fall des § 1994, seine Forderung glaubhaft zu machen; ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

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