Rn 9

Das Nachlassgericht kann, wenn kein Fall des I vorliegt, eine neue Inventarfrist (vgl § 1995 Rn 4) bestimmen, um das Inventar zu ergänzen. Die Frist zur Ergänzung des Inventars kann nach § 1994 nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers (hM; Staud/Dobler § 2005 Rz 14) oder des Erben (MüKo/Küpper § 2005 Rz 5) bestimmt werden.

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