Rn 4

Das Nachlassgericht kann auf begründeten, vor Fristablauf gestellten (BayObLG FamRZ 92, 1326) Antrag des Erben die Frist nach seinem Ermessen verlängern, ohne an den Antrag oder die Höchstfrist des I gebunden zu sein (KG Rpfleger 85, 193 [KG Berlin 05.02.1985 - 1 W 3773/84]; München ZEV 19, 1743). Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres, zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen jedoch keine Ermittlungsobliegenheit und sind daher kein Grund für eine Verlängerung der Inventarfrist; vielmehr muss das Nachlassgericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf einen zweckgerechten Interessenausgleich hinwirken, dh es kann verpflichtet sein, die iRd durch § 1995 III eröffneten Ermessens erkennbare falsche Vorstellungen des Erben hinsichtlich seiner Ermittlungsobliegenheiten aufzuklären und ihm ggf Gelegenheit zur fristgerechten Errichtung des Inventars zu geben (Hamm FamRZ 10, 2022). War der Antrag rechtzeitig und nach den Umständen gerechtfertigt, verhindert er die in § 1994 I 2 genannten gesetzlichen Folgen einer Fristversäumung (Ddorf Rpfleger 97, 216 [OLG Düsseldorf 17.01.1997 - 3 Wx 423/95]).

 

Rn 5

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts kann der Erbe und der Nachlassgläubiger (BayObLG FamRZ 92, 1326) sofortige Beschwerde nach § 360 I FamFG erheben. Der Erbe hat als Antragsteller die Kosten (KV Nr 12411 GNotKG), die durch den Verlängerungsantrag entstehen, zu tragen (§ 22 GNotKG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge