Rn 2

Die Bezugnahme setzt voraus, dass das Inventar den Anforderungen der §§ 2002, 2003 entspricht (KG OLG 14, 295). Sie ist frist-, nicht aber formgebunden (MüKo/Küpper § 2003 Rz 2); sie kann daher durch einen Bevollmächtigten erfolgen, der seine Vollmacht nachreichen kann. Ist dem Erben bereits eine Inventarfrist gesetzt, kann die Vollmacht nur innerhalb dieser Frist beigebracht werden.

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