Rn 2

Bei der Aufnahme eines Inventars durch den Erben bedarf es der Mitwirkung eines Notars oder einer Behörde bzw eines Beamten in Form der Beistandleistung und der Belehrung, wobei die Prüfung der Vollständigkeit und sachlichen Richtigkeit der Angaben des Erben nicht der amtlichen Mitwirkung unterliegt (vgl Zimmer ZEV 08, 365; Staud/Dobler § 2002 Rz 2). Allerdings kann die Amtsperson/der Notar die von den Erklärungen des Erben abw Vorstellungen in das Inventar aufnehmen.

 

Rn 3

Der Erbe hat das Inventar zu unterschreiben (RGZ 77, 246), womit er die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars und die Einreichung beim Nachlassgericht übernimmt. Die Unterschrift des Notars bzw der Amtsperson ist daher zur Wirksamkeit nicht erforderlich, aber ratsam.

 

Rn 4

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt das Landesrecht, wobei der Notar nach den § 20 I, IV BNotO, § 61 Nr 2 BeurkG vorzugehen hat.

 

Rn 5

Die Form des Inventars ergibt sich aus §§ 36, 37 BeurkG. Die Gebühr nach KV Nr 23500, Nr 12412 iVm § 24 Nr 4 GNotKG ist Nachlassverbindlichkeit.

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