Rn 5
Nach II muss der Antrag auf Gewährung einer neuen Frist innerhalb von zwei Wochen vor Fristablauf gestellt werden. Erneute schuldlose Fristversäumnis berechtigt zum wiederholten Antrag auf Fristsetzung; wegen Art 103 GG ist rechtliches Gehör zu gewähren (Grüneberg/Weidlich § 1996 Rz 2). Eine erneute Prüfung der Voraussetzungen der Bestimmung einer Inventarfrist erfolgt nicht (München FamRZ 19, 1743). Für die Frist gilt nicht die des § 1995 I.
Rn 6
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde für die Erben und Gläubiger statthaft, §§ 360 II, III FamFG (BayObLG NJW-RR 93, 780 [BayObLG 24.02.1993 - 1 Z BR 55/92]). Die formell rechtskräftige Entscheidung des Nachlassgerichts ist für das Prozessgericht bindend (MüKo/Küpper § 1996 Rz 4).
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