Rn 2

Dem Erben wird, wenn er die ihm gesetzte Inventarfrist oder die Frist zur Beantragung einer gerechtfertigten Verlängerung der Frist versäumt, eine neue Inventarfrist gesetzt (RGZ 54, 151), um die Fristversäumung zu heilen.

 

Rn 3

Die neue Fristbestimmung setzt die schuldlose Versäumung der Frist voraus (Grüneberg/Weidlich § 1996 Rz 1), sofern die erste Frist wirksam bestimmt war (BayObLGZ 93, 88). Das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder Generalbevollmächtigten wird dem Erben nach § 171 ZPO zugerechnet (Erman/Horn § 1996 Rz 1).

 

Rn 4

Befindet sich ein Dritter im Besitz des Nachlasses/eines Teils davon und erteilt er keine Auskunft, liegt darin kein Wiedereinsetzungsgrund; der Erbe muss gegen den Besitzer gerichtlich vorgehen oder Verlängerung der Inventarfrist nach § 1995 III beantragen.

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