Rn 4

Nur der Erbe, bei mehreren Erben jeder für sich, ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, und zwar auch nicht auf einen dahingehenden Antrag eines Gläubigers, der Vor- und Nacherbe jeder im Zeitraum seiner Erbschaft, ein Inventar zu errichten. Durch die Inventarerrichtung kann der Erbe den Fortfall der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit als Folge einer Inventarversäumung zwar ausschließen, er verliert aber die Einrede des § 2014 (Soergel/Ziegler § 1993 Rz 1). Auch der Vorbehalt des § 780 I ZPO wird nicht entbehrlich.

 

Rn 5

Neben dem Erben kann auch ein Bevollmächtigter (Staud/Dobler § 1993 Rz 15) ein Inventar aufnehmen und einreichen. Das Einreichen eines verschlossenen Inventars ist möglich (Grüneberg/Weidlich § 1993 Rz 1); das Gericht muss aber zur Eröffnung für befugt erklärt werden. Das von einem Dritten (Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) erstellte Verzeichnis wird erst durch die Anerkennung des Erben zum Inventar im Rechtssinn und iSd Vorschrift.

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