Rn 8
Gegen eine eigene Forderung des Erben kann nicht mit einem Vermächtnisanspruch aufgerechnet werden, wohl aber gegen eine Nachlassforderung gem §§ 94 ff InsO analog (Grüneberg/Weidlich § 1992 Rz 4). Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht nicht, wenn der Nachlass von Anfang an überschuldet war (MüKo/Küpper § 1992 Rz 8). Reicht dadurch der Nachlass zur Befriedigung der übrigen Nachlassgläubiger nicht, muss der Erbe die Unzulänglichkeitseinrede nach § 1990 erheben oder, bei ausreichender Masse, Nachlassinsolvenz beantragen.
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