Rn 20

Die Haftungsbeschränkung bleibt in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, solange der Erbe keine Einwendungen erhebt. Einwendungen wie die Dürftigkeitseinrede, die sich auf die Haftungsbeschränkung bezieht, kann er im Wege der Vollstreckungsgegenklage nur erheben, wenn er einen entspr Vorbehalt im Urt erwirkt hat, §§ 780 I, 781, 785, 767 ZPO. Die Entscheidung über die sachliche Berechtigung der Einrede aus § 1990 fällt erst iRd Klage aus § 767 ZPO (RGZ 162, 298). Der Gläubiger kann aber im Wege der Widerklage die Herausgabe der Nachlassgegenstände, ein Verzeichnis des ursprünglichen und derzeitigen Nachlassbestandes, Auskunft über die Gründe der Veränderung des Nachlasses einschl einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit des Verzeichnisses verlangen (Hambg OLGE 14, 282). Der Erbe ist, nachdem er die Einwendungen nach § 781 ZPO erhoben hat, nicht mehr verpflichtet, sein Eigenvermögen offen zu legen.

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