Rn 8

Der Erbe kann die Einrede allen Nachlassgläubigern ggü erheben, denen er nicht unbeschränkbar haftet, und zwar unabhängig von der Art der Forderung und unbeschadet der Einrede aus den §§ 1973, 1974 ggü den Ausgeschlossenen. Die Einrede steht ihm auch ggü dem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGH ZEV 00, 274) und ggü öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen, etwa nach dem LAG (BVerwGE 15, 234) zu. Die Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses ist auch dann noch möglich, wenn der Nachlassgläubiger nach dem Erbfall bereits ein Pfandrecht oder eine Sicherungshypothek erlangt hat (MüKo/Küpper § 1990 Rz 6).

 

Rn 9

Allein aus der Tatsache, dass der Erbe die Beschränkungsmöglichkeit nicht unverzüglich realisiert, ist noch keine Verzichtserklärung enthalten, weshalb der Einwand der Unzulässigkeit verspäteter Rechtsausübung idR nicht greift.

 

Rn 10

Einredeberechtigt ist neben dem Erben auch der gesetzliche und der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter des Erben, der Gesamtgutsverwalter hinsichtlich des dem nichtverwaltenden Ehegatten anfallenden Nachlasses gem § 1432, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker und der Insolvenzverwalter im Gesamtinsolvenzverfahren des Erben, § 331 InsO (MüKo/Küpper § 1990 Rz 10). IÜ kann sich auch der Sozialversicherungsträger auf die Einrede berufen, wenn sie dem Erben des Unfallgeschädigten ggü der Ausgleichsforderung des Schädigers zusteht und der Schadensersatzanspruch auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen ist (BGH NJW 61, 1966 [BGH 27.06.1961 - VI ZR 205/60]).

 

Rn 11

Da die Nachlassverwaltung mangels kostendeckender Masse aufgehoben werden kann, steht dem Nachlassverwalter die Erhebung der Einrede nicht zu, § 1988 II.

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