Rn 4

Für die Höhe der Vergütung ist allein als ›angemessen‹ umschrieben (vgl § 1888); damit kann das VBVG entspr Anwendung finden (Celle ZErb 21, 482); dies gilt etwa für § 3 VBVG (BGH NJW 18, 2960); geschuldet ist ein Zeithonorar (vgl auch § 1888 Rn 3). Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach der Schwierigkeit des Einzelfalls und den verwertbaren beruflichen Kenntnissen des Verwalters (Grüneberg/Weidlich § 1987 Rz 2); insoweit können die Kriterien des § 1888 II) und § 3 Abs 1 VBVG herangezogen werden (BGH NJW 18, 2960). Zur Höhe im Einzelfall etwa Schlesw FamRZ 16, 2036.

 

Rn 5

Eine Änderung der festgesetzten Vergütung ist nach Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht möglich (KG JFG 14, 42).

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