Rn 3

Grds wird der sonstige Pfleger wie ein Betreuer entschädigt und vergütet. Für den Bereich des berufsmäßig tätigen Pflegers verweist II 1 auf die Vorschriften über die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Vormunds (§§ 16 VBVG). Einzige Ausnahme ist die Erhöhungsmöglichkeit. Nach Maßgabe des II 2 ist ggf eine Erhöhung des Stundensatzes bei nicht mittelosem Pflegling zulässig, was insb im Falle der Nachlasspflegschaft relevant wird (BTDrs 19/24445, 366 f).

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