Rn 9

Die Nachlassverwaltung kann auch auf Antrag des Nachlassgläubigers angeordnet werden, wenn durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben Grund zur Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist. Dabei genügt es, wenn nur ein Miterbe die Voraussetzungen erfüllt, wie zB leichtfertiges Verschleudern des Nachlasses, voreilige Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger, Gleichgültigkeit (BayObLG FamRZ 02, 252) oder Verwahrlosung (MüKo/Küpper § 1981 Rz 6); nach Auffassung Ddorf (ZEV 19, 210) bereits die beabsichtigte Veräußerung des einzigen werthaltigen Nachlassgegenstandes. Das Verhalten des verwaltenden Testamentsvollstreckers ist dem Erben zuzurechnen, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, Maßnahmen zum Schutz der Nachlassgläubiger zu ergreifen (MüKo/Küpper § 1981 Rz 6; aA Staud/Dobler § 1981 Rz 22). Die schlechte Vermögenslage des Erben hat insoweit Auswirkungen, als die Gefahr besteht, dass Eigengläubiger auf den Nachlass zugreifen.

 

Rn 10

Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch der ausgeschlossene und säumige Nachlassgläubiger gem §§ 1973, 1974 innerhalb von 2 Jahren seit Annahme der Erbschaft (Staud/Dobler § 1981 Rz 3), der Vermächtnisnehmer, der Miterbengläubiger (KG OLGE 30, 175 Rz 1) bis zur Teilung nach § 2062 und der Pflichtteilsberechtigte gem §§ 2303, 2304 (Grüneberg/Weidlich § 1981 Rz 3). Die Nachlassgläubiger sind auch dann antragsberechtigt, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.

 

Rn 11

Nach § 2062 können mehrere Erben die Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich und nur solange beantragen, als der Nachlass noch nicht geteilt ist. Die Anordnung der Nachlassverwaltung über einen Erbteil ist unzulässig; sie steht weder der Testamentsvollstreckung (KG OLGE 18, 316) noch einer angeordneten Nachlasspflegschaft entgegen (BayObLGZ 1976, 167).

 

Rn 12

Der antragstellende Nachlassgläubiger muss glaubhaft machen, dass sein Anspruch besteht und gefährdet ist; da der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG eingeschränkt ist, hat er auch die Beweismittel zu bezeichnen (BayObLG JZ 54, 234). Im Allgemeinen reicht die schlüssige Darlegung einer Forderung nicht (KG FamRZ 05, 837).

 

Rn 13

IÜ kann der Erbe auch bei bestehender Nachlassverwaltung eine Nachlassforderung einklagen, wenn er vom Nachlassverwalter zur Prozessführung ermächtigt ist und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen hat, dh wenn er Träger des materiellen Rechts ist (BGHZ 38, 281).

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