Rn 1

Die Vorschrift erweitert die Verpflichtung des Erben aus § 1978 im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses, um die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 315 bis 331 InsO). Zuständig ist das Insolvenzgericht. Die örtliche Zuständigkeit ist § 315 InsO zu entnehmen und richtet sich nach dem letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers. Da es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handelt, bestimmt sich die Verjährung der Ansprüche aus Verletzung der Antragspflicht nach §§ 195, 199 (Löhnig ZEV 04, 267). Der Schuldner ist dabei im Nachlassinsolvenzverfahren die Person, die nach den zivilrechtlichen Vorschriften Träger des Nachlasses ist: der Erbe. Er hat – nicht nur formell, sondern auch materiell – die Rechte und Pflichten des Schuldners des Insolvenzverfahrens inne (BGH NJW 69, 1349 [BGH 16.05.1969 - V ZR 86/68]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge