Rn 10

Die den Nachlassgläubigern zustehenden Herausgabe- und Ersatzansprüche gegen den Erben werden kraft Gesetzes dem Nachlass zugeordnet und richten sich auch bei beschränkter Haftung gegen den Erben persönlich, der sie gem I aus seinem Eigenvermögen zu befriedigen hat (BGH NJW 92, 2694 [BGH 02.07.1992 - IX ZR 256/91]). Daher können die Ansprüche während der Nachlassverwaltung nur vom Verwalter im Interesse aller Nachlassgläubiger geltend gemacht werden (MüKo/Küpper § 1978 Rz 10).

 

Rn 11

Überall dort, wo es auf die Feststellung des Nachlasswertes ankommt, ist auch die Zugehörigkeit der Herausgabe- und Ersatzansprüche zum Nachlass von Bedeutung, wie zB bei §§ 1982, 1988, 1990 oder §§ 26, 207 InsO.

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