Rn 1

Durch die Nachlassverwaltung bzw Insolvenz kommt es zur endgültigen Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben. Die Nachlassabsonderung führt zum Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände, § 1984 I 1, §§ 22 I 1, 80 I InsO, mit der Folge, dass die nach § 1922 eingetretene Vermögensverschmelzung (ähnlich Konfusion oder Konsolidation) in Bezug auf die Verwaltungsbefugnis (ex tunc) beseitigt wird.

 

Rn 2

Es kommt nicht darauf an, ob der Erbe bei Anordnung eines der beiden förmlichen Nachlassverfahren die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit bereits verloren hatte (NK-BGB/Krug § 1976 Rz 2). Da der Erbe Rechtsinhaber ist, kann er im Prozess als gewillkürter, vom Nachlassverwalter ermächtigter Prozessstandschafter auftreten (BGH NJW 63, 297 [BGH 28.11.1962 - V ZR 9/61]).

 

Rn 3

Keine Anwendung findet die Vorschrift bei dinglichen Rechten, beim Nießbrauch nach §§ 1063, 1068 und beim Pfandrecht, §§ 1256, 1273 (NK-BGB/Krug § 1976 Rz 3). Von der Rspr wurden Fälle entwickelt, bei denen weder Konfusion noch Konsolidation eintritt, wie bei der Erbengemeinschaft (BGH NJW 57, 1916), bei der Testamentsvollstreckung (BGHZ 48, 214), beim Quotenvermächtnis (BGH WM 1978, 377) und im Pflichtteilsrecht (BGH NJW 87, 1260).

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