Rn 8

Nach § 455 I FamFG ist jeder Erbe (Vor-/Ersatz-/Nach- und Miterbe), nachdem er die Erbschaft angenommen hat und nicht bereits unbeschränkbar haftet, berechtigt, den Antrag zu stellen (§ 2013 I); darüber hinaus der Nachlasspfleger, -verwalter, der Testamentsvollstrecker nach der Annahme der Erbschaft, § 455 II, III FamFG, und der Erbschaftskäufer. Der Erbe muss seine Antragsbefugnis nur glaubhaft machen, besondere Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind nicht zu stellen (München ErbR 15, 576); die Vorlage eines Erbscheins kann nicht verlangt werden (Hamm FamRZ 12, 1003). Auch der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker sind nach Eintritt der unbeschränkbaren Haftung des Erben noch antragsberechtigt (Staud/Kunz § 1970 Rz 7). Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht dann, wenn die Forderung des Gläubigers gering ist und sogar unter den Kosten des Verfahrens liegen würde (Hamm FamRZ 20, 1596).

 

Rn 9

Der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung während des Aufgebotsverfahrens führt beim Erben zum Verlust seines Antragsrechts (Erman/Horn § 1970 Rz 2d).

 

Rn 10

Gehört der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, findet § 462 FamFG Anwendung.

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