Rn 2

Neben der Information über die Erforderlichkeit der Nachlassverwaltung/das Nachlassinsolvenzverfahren, dient die Errichtung des Inventars dazu den Nachlass gegen unbekannte Nachlassgläubiger zu sichern. Dem Erben, Nachlasspfleger, -verwalter und Testamentsvollstrecker soll es Unterlagen verschaffen, um die Masse an die Gläubiger verteilen zu können (MüKo/Küpper § 1970 Rz 1).

 

Rn 3

Bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens (Rz 1) verlängert sich die Dreimonatsfrist des § 2014 ZPO nach Maßgabe des § 2015, so dass der Erbe nicht in Verzug gerät und den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Prozess geltend machen kann.

 

Rn 4

Der Ausschließungsbeschluss gewährt dem Erben die Ausschlusseinrede des § 1973 zur Haftungsbeschränkung (Erman/Horn § 1970 Rz 4).

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