Rn 1

Die Vorschrift regelt allein die Kostentragungspflicht, nicht jedoch die Bestattungspflicht selbst, diese findet sich in öffentlich-rechtlichen Bestattungsgesetzen und der gewohnheitsrechtlich anerkannten Totenfürsorgepflicht (Kobl ErbR 21, 1057 [OLG Koblenz 25.03.2021 - 12 U 1546/20]) für nahe Angehörige (BGH NJW 12, 1651 [BGH 14.12.2011 - IV ZR 132/11]; Zimmer NJW 12, 1653 [BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10]; Gutzeit/Vrban NJW 12, 1630), diese enthalten ebenso wie etwa § 1615 II auch Kostentragungspflichten. Diese sind von der Erbenstellung zunächst unabhängig, auch kann der wegen der Beerdigungskosten in Anspruch Genommene nicht auf die Haftung des Erben verweisen, er kann vielmehr nach § 1968 den Erben auf Erstattung in Anspruch nehmen, allein der Staat als Erbe (§§ 1964 ff) ist nicht zur Übernahme der Beerdigung nach § 1968 verpflichtet (zweifelnd BSG FamRZ 10, 292). Beerdigungskosten sind Nachlasserbenschulden iSd § 1967. Nach § 324 I Nr 4 InsO handelt es sich um Masseschulden in einem Insolvenzverfahren (Staud/Kunz § 1968 Rz 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge