Rn 7

II begründet eine widerlegbare Vermutung. Der Feststellungsbeschluss kann vAw jederzeit aufgehoben werden; denn er entbehrt der Rechtsscheinswirkung eines Erbscheins im Verhältnis zu Dritten. Er steht weder dem Fortgang des Erbscheinsverfahrens noch der Einlegung von Rechtsmitteln entgegen (BayObLGE 83, 204). Der Fiskus kann, wird die Feststellung abgelehnt, den Klageweg beschreiten (Grüneberg/Weidlich § 1964, Rz 2) und nach der Feststellung den für die Grundbucheintragung notwendigen Erbschein beantragen (BayObLG MDR 87, 762 [LG Frankfurt am Main 18.11.1986 - 2/9 T 682/86]).

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