Leitsatz (amtlich)

1. Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den (hier als Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek) gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten.

2. Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (Führung des Erbnachweises nach der eingetragenen Gläubigerin durch in Ausfertigung einzureichenden Erbschein, § 35 GBO) zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102 m. N.).

 

Normenkette

BGB §§ 1936, 1964, 2365 ff.; GBO § 18 Abs. 1, §§ 29, 32 ff., § 35 Abs. 1 S. 1; ZPO § 292

 

Verfahrensgang

AG Dinslaken (Aktenzeichen HI-1054-31)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 500 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des eingangs genannten Grundbesitzes.

Der Grundbesitz ist u.a. belastet mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 22.817,60 EUR für Sophie W. (Abt. III Nr. 3). Sie ist am 18. Okt. 2006 gestorben und nach dem Erbschein des Nachlassgerichtes Duisburg-Ruhrort vom 27. Nov. 2012 - 130 VI 170/07 - von F. beerbt worden. Dieser ist am 19. Jan. 2008 verstorben. Für seinen Nachlass hat das Nachlassgericht Duisburg-Ruhrort mit Beschluss vom 19. Sept. 2014 - 130 VI 296/12 - festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Beteiligte zu 3 nicht vorhanden ist.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben den Grundbesitz mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Juni 2018 verkauft und die Parteien des Kaufvertrages haben die Löschung der in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte bewilligt und beantragt.

Der Notar hat dem Grundbuchamt am 9. Nov. 2018 die Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 3 (ohne Datum) überreicht und die Löschung der Sicherungshypothek beantragt.

Das Grundbuchamt hat daraufhin am 15. Nov. 2018 darum gebeten, die Erbnachweise nach der eingetragenen Gläubigerin jeweils in Ausfertigung einzureichen. Dem hat der Notar entgegnet, es sei als Nachweis der Erbfolge ausreichend, dass der Beteiligte zu 3 in amtlicher Eigenschaft die Rechtsnachfolge nach der als Gläubigerin eingetragenen Erblasserin bestätigt habe.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt den Beteiligten zu 1 und 2 aufgegeben, die Erbfolge der eingetragenen Gläubigerin sowie ihres eventuellen, ebenfalls bereits verstorbenen Erben in der Form des § 35 GBO nachzuweisen. Die Erbscheine seien in Ausfertigung vorzulegen. Auch zum Nachweis des Fiskus-Erbrechtes bedürfe es eines Erbscheins, der Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts nach § 1964 BGB allein genüge nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Es gehe nicht um die Eintragung des Fiskus als gesetzlicher Erbe, sondern nur um die Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechtes. Sollte der Fiskus hier rechtswidrig die Löschung bewilligen, könnten Berechtigte ihn in Anspruch nehmen. Ein Schutzbedürfnis bestehe nach ihrer Auffassung nicht.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 9. Jan. 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach der zwischenzeitlich eingegangenen Nachlassakte sei die eingetragene Gläubigerin von F. beerbt und die Erbfolge durch den dort nunmehr eingesehenen Erbschein ordnungsgemäß nachgewiesen. Da auch der Erbe bereits verstorben sei, sei auch die Erbfolge nach ihm in geeigneter Form nach §§ 29, 35 GBO nachzuweisen. Ein Erbschein liege nicht vor. Aus der ihn betreffenden ebenfalls eingegangenen Nachlassakte ergebe sich lediglich, dass das Fiskus-Erbrecht festgestellt worden sei. Diese Feststellung begründe jedoch nur die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei und ersetze im Grundbuchverfahren nicht den Erbschein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundbuchakten und der beigezogenen Nachlassakten Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde ist dem Senat nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

Die Beschwerde hat in der Sache deshalb - allerdings nur vorläufigen - Erfolg, weil die Zwischenverfügung nicht hätte ergehen dürfen.

Die Zwischenverfügung ist schon deshalb inhaltlich unzulässig, weil die Beteiligten zu 1 und 2 durch ihre Antwort auf die Bitte des Grundbuchamtes vom 15. Nov. 2018 ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht gewillt waren, die vom Grundbuchamt erbetenen Erbnachweise beizubringen. Schon aus diesem Grunde hätte das Grundbuchamt - auf Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - nicht erneut...

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