Leitsatz (amtlich)

1. Ein den Anforderungen des Grundbuchrechts genügender Nachweis der Erbfolge (hier für den Antrag auf Löschung einer Grundschuld) kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht durch einen wegen des Endes der Testamentsvollstreckung unrichtig gewordenen, eingezogenen und daher kraftlosen Erbschein geführt werden.

2. Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein eingezogener Erbschein jedenfalls den bis zu seiner Einziehung zutreffenden Rechtszustand bezeugen kann (mit Blick auf OLG München FamRZ 2014, 2027ff. und OLG Hamm NJW-RR 2002, 1518ff.).

 

Normenkette

BGB §§ 2353, 2361 S. 2, § 2365; GBO § 18 Abs. 1, §§ 29, 35 Abs. 1, § 78 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen KK-2034-19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert: bis 1.000,- EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. März 2018 zu einem Kaufpreis von 3.072,- EUR das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundbesitz. Der Grundbesitz ist belastet mit einer zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen bedingten Rückauflassungsvormerkung sowie einer in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 ebenfalls zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragenen, nicht valutierenden Grundschuld. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 6. Februar 2018 bewilligten die Beteiligten zu 3 und 4 die Löschung der zu Gunsten ihres Vaters eingetragenen Rechte. Dazu legten sie einen Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2016 vor, ausweislich dessen ihr Vater von ihrer Mutter als Alleinerbin beerbt wurde und Testamentsvollstreckung angeordnet ist, sowie einen weiteren gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Gießen vom 15. November 2016, ausweislich dessen die Beteiligten zu 3 und 4 Miterbinnen zu je 1/2-Anteil nach ihrer Mutter sind. Der vom Amtsgericht Düsseldorf erlassene Erbschein wurde mit weiterem Beschluss vom 21. Oktober 2016 eingezogen, da er im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung, die seinerzeit mit handschriftlich errichtetem gemeinschaftlichen Testament vom 27. Dezember 2008 von den Eltern der Beteiligten zu 3 und 4 für die Zeit bis zum Versterben des zweiten Ehegatten angeordnet gewesen sei, unrichtig geworden sei.

Mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. März 2018 beantragten die Beteiligten unter anderem die Eigentumsumschreibung sowie die Löschung der zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragenen Rechte.

Am 6. Juni 2018 wurden die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 eingetragene bedingte Rückauflassung gelöscht. In Bezug auf die in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 eingetragene Grundschuld hat das Grundbuchamt mit dem angefochtenen und am 4. September 2019 unterzeichneten Beschluss eine Zwischenverfügung erlassen und darauf hingewiesen, dass ein Erbnachweis nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 einzureichen sei.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 24. Oktober 2019. Sie meinen, der Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2016 weise die Rechtsnachfolge vom Vater auf die Mutter der Beteiligten zu 3 und 4 in geeigneter Weise nach. Der Umstand, dass der Erbschein eingezogen worden sei, sei für den gegenüber dem Grundbuchamt zu führenden Erbnachweis bedeutungslos, denn die Einziehung sei allein wegen des Endes der Testamentsvollstreckung beschlossen worden. Ein erneuter Erbscheinsantrag wäre mit erheblichen Notar- und Gerichtskosten für die Beteiligten zu 3 und 4 verbunden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 25. November 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Ein wirksamer Erbnachweis liege nicht vor, da der Erbschein wegen Unrichtigkeit gemäß § 2361 BGB eingezogen worden und dadurch kraftlos geworden sei. Eine Nachfrage beim Nachlassgericht habe ergeben, dass nach dort vertretener Auffassung ein neuer Erbschein beantragt werden müsse und eine andere Möglichkeit, die Erbfolge wirksam nachzuweisen, nicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den der beigezogenen Nachlassakten (AG Düsseldorf, 92b IV 81/09 und 92b VI 292/15) verwiesen.

II. Das gemäß §§ 71 ff. GBO als Beschwerde statthafte und insgesamt zulässige Rechtsmittel der Beteiligten ist dem Senat infolge der mit weiterem Beschluss des Grundbuchamtes vom 25. November 2019 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen (§ 75 GBO).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist nicht zu beanstanden.

Unschädlich für die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung ist, dass in der Gerichtsakte lediglich eine Kopie der ersten Seite der am 4. Septe...

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