Rn 6

Er ergibt sich aus der Vermutung des § 1592 Nr 1 für das eheliche Kind; für das nichteheliche Kind kann das Vaterschaftsanerkenntnis bereits vor der Geburt abgegeben werden; dann ist § 1592 Nr 2 erfüllt. Ansonsten genügt für § 1600d II die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen (Soergel/Naczinsky § 1963 Rz 2).

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