Rn 6

Ein Erbe ist bekannt, wenn der Erbschein erteilt ist oder die Gläubiger die zur sachgemäßen Rechtsverfolgung erforderlichen Tatsachen kennen (LG Oldenburg Rpfleger 82, 105). Dabei hat das Nachlassgericht insb die Situation des Nachlassgläubigers zu berücksichtigen, der ohne aufwendige Nachforschungen seine Rechte unmittelbar gegen den Erben geltend machen können soll (KG NJW-RR 99, 157 [KG Berlin 24.02.1998 - 1 W 364/98]).

 

Rn 7

Der Erbe muss unbekannt sein (§ 1960 Rn 5).

 

Rn 8

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist die Bestellung eines Nachlasspflegers zwingend, ein Ermessen des Nachlassgerichts besteht nicht.

 

Rn 9

Der Gläubiger muss dabei die gerichtliche Geltendmachung nicht sofort bezwecken (MüKo/Leipold § 1961 Rz 6); es reicht das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (BayObLG FamRZ 03, 562).

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