Rn 18

Zur Sicherung des Nachlasses kann das Nachlassgericht eine Kontensperrung veranlassen (KG Rpfleger 82, 184), um das Risiko des Missbrauchs von transmortalen Vollmachten zu begrenzen und einen unkontrollierten Geldabfluss zu vermeiden. Dabei hat es insb Rechte Dritter zu berücksichtigen, wenn diese nach dem Erbfall Rechte am Nachlassvermögen erworben haben (KG RPfleger 82, 184). Allerdings kann das Gericht den Beteiligten einen bestimmten Geldbetrag überlassen, welcher der Fortführung des Geschäftsbetriebs, des Haushalts oder der Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten wie zB Beerdigungskosten dient, und die Überlassung mit der Auflage verbinden, später mit den Erben abzurechnen.

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