Rn 5

Nach II bleiben unaufschiebbare Verfügungen trotz späterer Ausschlagung wirksam. Inwieweit eine Verfügung ohne Nachteil für den Nachlass aufgeschoben werden kann, bestimmt sich nach objektiven und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (MüKo/Leipold § 1959 Rz 6). Die Vorschrift erfasst nur Verfügungen, nicht auch schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte (hM, so Erman/Schmidt § 1959 Rz 5; aA Bertzel AcP 158, 107). Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein zum Nachlass gehörendes Recht eingewirkt wird, wie zB Annahme von Zahlungen zwecks Erfüllung einer Nachlassforderung, Begleichung der Beerdigungskosten aus Nachlassmitteln, Verkauf verderblicher Waren ua, aber auch die Ausübung eines Gestaltungsrechts wie Kündigung oder Anfechtung sowie die Erfüllung einer fälligen Nachlassverbindlichkeit durch den vorläufigen Erben (Erman/Schmidt § 1959 Rz 6). Die erforderliche Dringlichkeit ist insb dann zu bejahen, wenn andernfalls Annahmeverzug eintreten würde oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners einen späteren Ausfall des endgültigen Erben befürchten lassen (NK-BGB/Ivo § 1959 Rz 9).

 

Rn 6

Nicht erfasst werden die Verfügungen über fremde, nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände (Erman/Schmidt § 1959 Rz 4) und die Prozessführung, da sie eine Verwaltungshandlung ist. Danach begründet die aktive Prozessführung des vorläufigen Erben keine Rechtskraft ggü dem endgültigen Erben (BGH NJW 1989, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]; BFH v 21.72016 – X R 36/08). Der Kläger kann in der Klage die Leistung an sich verlangen, worin die schlüssige Annahme der Erbschaft liegt, oder an den endgültigen Erben oder auf Hinterlegung zu seinen Gunsten (str; BRHP/Seidl § 1959 Rz 16; aA MüKo/Leipold § 1959 Rz 11).

 

Rn 7

Aufschiebbare Verfügungen sind grds unwirksam, können aber vom endgültigen Erben nach § 185 II genehmigt (Staud/Mesinae § 1959 Rz 13 ff) oder durch gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff wirksam werden (Lüke JuS 78, 254).

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