Rn 14

§ 1958 beschränkt nicht die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder Rechtsgeschäften ggü dem vorläufigen Erben und ist auch im Falle der Ausschlagung dem endgültigen Erben ggü wirksam, § 1959 III. Dies gilt va für die Mahnung, Kündigung, Anfechtung, Genehmigung, die Aufrechnung, den Rücktritt und das Zurückbehaltungsrecht. Dessen ungeachtet gerät der Erbe erst mit der Annahme der Erbschaft in Verzug (RGZ 79, 201), ohne dass eine erneute Mahnung erforderlich wäre. Befand sich schon der Erblasser im Schuldnerverzug, wird dieser vom Erbfall nicht berührt, sondern bleibt bestehen (NK-BGB/Ivo § 1958 Rz 9).

 

Rn 15

§ 1959 III gilt nur dann, wenn sich eine Forderung gegen den Nachlass richtet und die andere zum Nachlass gehört (Staud/Mesina, § 1958 Rz 6) Die Aufrechnung gegen eine zum Eigenvermögen des vorläufigen Erben gehörende Forderung ist in ihrer Wirkung davon abhängig, dass der Erbe nicht ausschlägt (Erman/Schmidt § 1958 Rz 21).

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