Rn 23

Für die Wirksamkeit der Ausschlagung trägt derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast, dh er hat die Existenz, den Zeitpunkt und die Formwirksamkeit der Ausschlagung nachzuweisen, darüber hinaus auch den Beginn und den Ablauf der Frist. Die Beweislast erstreckt sich nicht auf die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung, da die Fristversäumnis eine rechtsvernichtende Einwendung darstellt, die vom Gegner zu beweisen ist (BGH NJW 12, 1651 [BGH 14.12.2011 - IV ZR 132/11]; BGH NJW-RR 00, 1530 [BGH 05.07.2000 - IV ZR 180/99]; aA Erman/Schmidt § 1944 Rz 10).

 

Rn 24

Dagegen trifft die Beweislast den Erben, wenn er sich auf die längere Ausschlagungsfrist des III beruft oder dartut, es habe ein den Fristbeginn ausschließender Irrtum vorgelegen (Baumgärtel/Schmitz § 1944 Rz 4). Entspr gilt für eine Hemmung des Fristablaufs gem II 3, §§ 206, 210 (BGH NJW-RR 00, 1530 [BGH 05.07.2000 - IV ZR 180/99]).

 

Rn 25

Demnach trägt derjenige, der den Verlust des Ausschlagungsrechts, insb das Verstreichen der Ausschlagungsfrist behauptet, die Beweislast für den Wegfall des Ausschlagungsrechts (BGH NJW 12, 1651 [BGH 14.12.2011 - IV ZR 132/11]); Erman/Schmidt § 1944 Rz 10 mwN). Dabei müssen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen, einschl etwaiger Irrtümer oder Hemmungsgründe dargelegt und bewiesen werden (Soergel/Naczinsky § 1944 Rz 24).

 

Rn 26

Zur Wahrung der Ausschlagungsfrist ist für den Nachweis der Genehmigung des Betreuungs- oder Familiengerichts lediglich auf den wirksamen Zugang der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht und die Beantragung der dortigen Genehmigung abzustellen.

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