Rn 23

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Personen zu seinen Erben berufen. Dadurch wird die gesetzliche Erbfolge verdrängt, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausschlusses bedarf. Erfolgte die Erbeinsetzung nur auf einen Bruchteil, verbleibt es iÜ bei der gesetzlichen Erbfolge (§ 2088). Hat der Erblasser in seinem Testament Personen bestimmt, die zum Kreis seiner gesetzlichen Erben gehören, werden diese Testamentserben (§ 2066 Rn 2 ff). Eine Erbeinsetzung liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser die Todesfolgen offenbar nicht umfassend regeln wollte; hier kann es sich allenfalls um ein Vermächtnis handeln (KG ErbR 2009, 259).

 

Rn 24

Ob es sich bei dem Hinweis des Erblassers in der letztwilligen Verfügung auf die gesetzliche Erbfolge um eine Erbeinsetzung handelt oder ob sie nur deklaratorische Bedeutung hat, ist Auslegungsfrage.

 

Rn 25

Aufgrund der Testierfreiheit kann der Erblasser den/die Erben frei bestimmen, ohne diese Entscheidung begründen zu müssen. Die Erbeinsetzung ist unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten (Grüneberg/Weidllich § 1937 Rz 15) oder gegen vertragsmäßige oder wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder einen Erbvertrag verstößt (Zimmer/Jodexnus-Dixen ErbR 2007, 455). IÜ ist der Erblasser auch durch das Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit nicht eingeschränkt, da es dem Pflichtteilsberechtigten nur einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den Erben gewährt.

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