I. Adoption eines Minderjährigen.

 

Rn 8

Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4).

II. Adoption eines Volljährigen.

 

Rn 9

Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und deren Abkömmlinge nach § 1770 I Erben 3. Ordnung.

III. Verwandtenadoption.

 

Rn 10

Die Adoption eines Verwandten berührt die Verwandtschaft zu den bisherigen Großeltern nicht. Vielmehr hat das angenommene Kind nunmehr drei Großelternpaare, die mit ihren Abkömmlingen zu Erben der 3. Ordnung gehören. Die leiblichen Geschwister sind als Abkömmlinge der leiblichen Großeltern ebenfalls Erben 3. Ordnung, falls die Großeltern die Erbschaft nicht annehmen (Dittmann Rpfleger 78, 277). Allerdings werden die Adoptivgroßeltern beim Erbfall nicht doppelt bedacht (MüKo/Leipold § 1926 Rz 8 mwN).

 

Rn 11

Entspr gilt für die Annahme durch Geschwister sowie nach § 1756 II bei der Stiefkindadoption (Grüneberg/Weidlich § 1926 Rz 6).

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