Rn 2

I 2 bestimmt die pauschale Aufwandsentschädigung für ein Jahr als das 17-Fache des Höchstbetrages der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG, also (17 × 25,– EUR =) 425 EUR pro Jahr. Da es sich um einen Festbetrag handelt, kommt es auf den Umfang und den Grad der Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall nicht an. Ein Nachweis konkret entstandener Kosten ist nicht erforderlich (Jürgens/Jürgens § 1835a aF Rz 1). Dauert die Betreuung weniger als ein Jahr, so ist der Betrag zu quoteln (III 2). Führt der Betreuer mehrere ehrenamtliche Betreuungen, so steht ihm die pauschale Aufwandsentschädigung mehrfach zu (Staud/Bienwald § 1835 aF Rz 15).

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