Rn 1

Die Norm entspricht § 1835a aF und soll die Stellung des ehrenamtlichen Betreuers stärken, indem sie ihm ein Wahlrecht einräumt, sich entweder die ihm entstehenden einzelnen Aufwendungen erstatten zu lassen oder deren Ersatz über eine pauschale Aufwandsentschädigung abzurechnen und sich so die Verzeichnung und die Sammlung von Belegen zu ersparen (I 1). Eine Kumulierung von Aufwandsentschädigung und Einzelabrechnung ist ausgeschlossen (Jürgens/Jürgens § 1836a aF Rz 2). Werden mehrere Betreuungen geführt, so kann der Betreuer für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, die pauschale Aufwandsentschädigung verlangen (Staud/Bienwald § 1835a aF Rz 15; Soergel/Zimmermann § 1835a aF Rz 5). Für die Geltendmachung seines Anspruchs ist es unschädlich, wenn er neben den ehrenamtlichen Betreuungen noch eine oder mehrere weitere führt, für die er eine Vergütung erhält (Staud/Bienwald § 1835a aF Rz 12). Sind mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt, so steht jedem von ihnen die ungekürzte Pauschale zu (II 1). Dies gilt nicht für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers gem § 1817 IV. In diesem Fall ist die Pauschale zwischen dem Hauptbetreuer und dem Verhinderungsbetreuer anteilig im Verhältnis der Tätigkeitszeit zu teilen (II 2). Verwandtschaft mit dem Betreuten steht der Geltendmachung der Aufwandsentschädigung nicht entgegen (BGH FamRZ 96, 1545). Vormundschaftsverein, Betreuungsverein, Jugendamt und Betreuungsbehörde können wie nach früherem Recht (§ 1835a V aF) auch weiterhin keine Aufwandspauschale verlangen (vgl Umkehrschluss aus §§ 5 I, 13 II VBVG).

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